Unabhängig. Vertraulich. Unparteilich.

NOTARIAT

Dr. Sylvia Freygner,LL.M., LL.M.

FREYGNER NOTARIAT erbringt Leistungen nach dem Notariatsgesetz für inländische und ausländische Mandanten.

Dr. Sylvia Freygner LL.M. LL.M. ist zudem seit 2007 als Rechtsanwältin tätig. In Liechtenstein und der Schweiz ist sie vorwiegend im internationalen Steuerrecht und Steuerstrafrecht als Rechtsanwältin tätig und auch in Österreich als Rechtsanwältin (seit 2022 emeritiert) qualifiziert. Als Vizepräsidentin vertritt sie den Anwaltsverband Unterwalden (Schweiz).

Ihre Expertisen liegen im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht, Wirtschafts- und Finanzstrafrecht sowie Sorgfaltspflicht-, Kapitalmarkt und Bankenrecht. Sie berät in internationalen Sachverhalten, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht sowie in der steuerlichen Gestaltung von Vermögen und Unternehmen.

Als akademisch geprüfte Finanzstrafrechtsexpertin und internationale Steuerrechtsexpertin vertritt sie in komplexen und herausfordernden Wirtschaftsstrafverfahren und trägt als Dozentin an der Universität Liechtenstein zur Geldwäschereiprävention vor.

Ausbildung

Masterlehrgang Internationales Steuerrecht an der Universität Liechtenstein, Zertifizierter Experte für Steuerstrafrecht an der Österreichische Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Absolventin des Lehrgangs für Strategische Führung des österreichischen Innenministeriums und Bundeskanzleramtes, Rechtsstudium an der Universität Wien, Österreich, Dr. Iur. (PHD), Ausbildung zum Wirtschaftsmediator, ARGE Wirtschaftsmediation, Masterlehrgang im Europäischen Wettbewerbsrecht sowie Zertifikat für Europäische Studien an der Donau-Universität Krems, Österreich, LL.M.

Publikationen

Vielzahl an Publikationen im öffentlichen Recht, Geldwäschereiprävention und Wirtschaftsstrafrecht.

Publikationen 1
Publikationen 2
Publikationen 3
Publikationen 4
Notarielle Dienstleistungen

MIT KREATIVITÄT UND WILLE

Notarielle Dienstleistungen

Die liechtensteinischen Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, denen staatliche Autorität übertragen wird, um öffentliche Urkunden zu errichten.

Sie stellen dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Sie sind vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und geniessen öffentlichen Glauben.

„Öffentlich“ bedeutet, dass die Notare bzw. die Notarinnen beim Erstellen einer Urkunde eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen.

BEURKUNDUNGEN & BEGLAUBIGUNGEN

Öffentliche Beurkundungen & Beglaubigungen

Wir übernehmen wesentliche Aufgaben bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften nach inländischem Recht und der Beglaubigung von Dokumenten, wobei die Sicherstellung der Identität und Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen und die Übereinstimmung der Urkunden mit dem Willen der Parteien gewährleistet sein müssen.

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie bspw. für die Gründung von juristischen Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbandspersonen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum.

Solch öffentliche Urkunden können von Notaren und Notarinnen errichtet werden.

Notare und Notarinnen können auch andere rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beurkunden, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

Von liechtensteinischen Notaren können auch sogenannte exekutionsfähige Urkunden erstellt werden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.

Abgesehen von der Errichtung von öffentlichen Urkunden kann ein liechtensteinischer Notar folgende Beglaubigungen vornehmen:

Beglaubigungen

  • Datumsbeglaubigungen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Liechtensteinische Notare können öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vornehmen, damit auch die ausländische Klientel bestmöglich begleitet und unterstützt werden kann.

Architecture

Ausstellung von Urkunden
nach ausländischem Recht:



Eine solche Urkunde kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.

affidavits

Wir nehmen eidesstattlichen Erklärungen, Eide und vergleichbaren Erklärungsformen ab. Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.

pretrial depositions

Wir nehmen die Protokollierung von unbeeideten oder eidlichen Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland vor.

Kosten

Die Kosten für diese Dienstleistungen finden Sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.

Architecture 2

Honorar

Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen.

Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen.

Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden auch sehr kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten.

Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.

NOTARIAT

WISSENSWERTES

Der Notar hat eine Belehrungs- und Prüfungspflicht bezüglich des rechtlichen Inhalts und der Bedeutung der Urkunde und des zu beurkundeten Rechtsgeschäfts.

Im Rahmen der Errichtung von notariellen Urkunden muss der Notar die Identität der mitwirkenden Personen und gegebenenfalls deren Vertretungsbefugnisse überprüfen.

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Bei natürlichen Personen geschieht dies regelmässig anhand von amtlichen Lichtbildausweisen. Die Identität von juristischen Personen ist anhand von beglaubigten Handelsregisterauszügen zu überprüfen.

Falls eine solche Überprüfung nicht alle Zweifel ausräumen kann, muss der Notar eine Beurkundung verweigern. Ebenfalls hat der Notar die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten natürlichen Personen zu überprüfen.

Falls diesbezüglich Zweifel bestehen, so kann der Notar einen ärztlichen Nachweis verlangen, dass die involvierten Personen geschäftsfähig sind. Im Falle eines Beizuges eines Arztes, ist die Stellungnahme des Arztes zehn Jahre aufzubewahren. Der Notar befindet sich in einem Interessenskonflikt, wenn er selbst am Rechtsgeschäft beteiligt ist oder mit einer Partei des Rechtsgeschäftes verheiratet oder verwandt ist.

Faktische und eingetragene Lebensgemeinschaften werden dem gleichgehalten. Weiters liegt bei einem Notar, der eine Partei bei einem Rechtsgeschäft, das er beurkunden soll, anwaltlich beraten hat, ein Interessenskonflikt vor. Bei der Abfassung der Urkunde hat sich der Notar davon zu vergewissern, dass die von ihm errichtete Urkunde dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Dem Notar kommt auch die Kompetenz zu, rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse an deren Erfassung ein schutzwürdiges Interesse besteht zu beurkunden.

Dem Notar kommt diesbezüglich eine Nachprüfungspflicht zu. Er muss feststellen, worin genau das Interesse und die rechtliche Bedeutung an dieser Beurkundung besteht. Dem Notar ist es auch möglich, Urkunden nach ausländischem Recht zu erstellen.

Dafür muss er entweder selbst in der Lage sein, die beabsichtigten Rechtshandlungen sowie das ausländische Recht zu verstehen, sodass er die Urkunde selbst so formulieren kann, wie dies ihm von den Parteien vorgegeben.

Diesfalls entfällt die grundsätzliche Verpflichtung des Notars, die involvierten Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde zu belehren und gegebenenfalls auf Mängel und Widersprüche hinzuweisen.

Vorgesehen ist auch, dass vor dem liechtensteinischen Notar, eidesstattliche Erklärungen (affidavit) abgegeben werden können. Die erklärende Person hat jedenfalls persönlich vor dem Notar zu erscheinen. Notare können zur Verwendung oder Vorbereitung von ausländischen Gerichtsverfahren beeidete oder unbeeidete Einvernahmen von Zeugen protokollieren („pretrial depositions“).

Wiederum sind die Formvorschriften des ausländischen Rechtes zu beachten. Zwangsmittel kann der liechtensteinische Notar keine anwenden; einzuvernehmende Zeugen müssen darauf hingewiesen werden, dass ihre Mitwirkung nur freiwillig erfolgen kann.

Schliesslich können vor liechtensteinischen Notaren auch sogenannte exekutionsfähige Urkunden erstellt werden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Kurzübersicht zum liechtensteinischen Notariatsgesetz:

Am 1.1.2020 trat in Liechtenstein das Notariatsgesetz in Kraft, welches am 3. Oktober 2019 vom Landtag beschlossen wurde.

Dieses ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und regelt die Erstellung von notariellen Urkunden und Beglaubigungen gemäss internationalen Formvorschriften

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Dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung des Rechtsverkehrs und der Notwendigkeit, dass im Inland erstellte Schriftstück sowie im Inland abgegebene Willenserklärung auch ausländischen Formerfordernissen entsprechen.

Die meisten europäischen Länder sehen für gewisse Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte und Schriftstücke das Formerfordernis der notariellen Beurkundung bzw. der notariellen Beglaubigung vor.

Das liechtensteinische Notariat orientiert sich an der Grundidee der europäischen Anwaltsnotare.

Das Notariatsgesetz sieht vor, dass auch Beurkundungen nach ausländischem Recht erfolgen können.

Der liechtensteinische Notar kann Urkunden nach ausländischem Recht erstellen, wenn er die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundenden Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.

Ferner können Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen auch beim Fürstlichen Landgericht, beim Amt für Justiz und bei den Gemeinden vorgenommen werden. Mit der Einführung des Berufes des Notars erfolgt keine Einführung einer Notariatspflicht.

Es bleibt überlassen, Beglaubigungen bzw. Beurkundungen durch das Landgericht oder das Amt für Justiz
oder von einem öffentlichen Notar vornehmen zu
lassen.

AM
BESTEN
HAT
ES
DER
NOTAR

„Wir sahen im Vorübergleiten
der Rechtsberufe Schattenseiten.
Und plötzlich wird uns allen klar:
Am besten hat es der Notar.

Sein Wesen, wie der Staat ihn schuf,
teils Amtsperson, teils Freiberuf,
vom Streite fern, doch nicht vom Recht,
so sorgt er vor, dass, was gerecht,
besiegelt wird und strikt bewiesen.

Wird Sicherheit im Recht gepriesen
und Unklarheit vorweg gemindert,
so wird ein spät’rer Streit verhindert.

Auch ist man allseits angesehen.
Ja, ein Notar, der hat es schön.“

„Wir sahen im Vorübergleiten der Rechtsberufe Schattenseiten. Und plötzlich wird uns allen klar: Am besten hat es der Notar.

Sein Wesen, wie der Staat ihn schuf, teils Amtsperson, teils Freiberuf, vom Streite fern, doch nicht vom Recht, so sorgt er vor, dass, was gerecht, besiegelt wird und strikt bewiesen.

Wird Sicherheit im Recht gepriesen und Unklarheit vorweg gemindert, so wird ein spät’rer Streit verhindert.

Auch ist man allseits angesehen. Ja, ein Notar, der hat es schön.“

HEINZ KREJCI,
AUSZÜGE AUS „NOTARENLOB“

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